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   OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19   

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OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19 (https://dejure.org/2020,7994)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2020 - 10 W 79/19 (https://dejure.org/2020,7994)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2020 - 10 W 79/19 (https://dejure.org/2020,7994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke; Nichtlandwirt; Befangenheit im Rahmen der Anhörung durch die Landwirtschaftskammer; Beratungspflicht der Landwirtschaftskammer

  • rechtsportal.de

    GrdstVG § 22 ; FamFG § 58
    Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 57/16

    Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben in der Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Für den Erlass des Zwischenbescheids reicht es nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 -, BGHZ 203, 297-303; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I-10 W 57/16 -, juris), aus, wenn die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt.

    Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Beteiligten zu 3) bei Erlass des Zwischenbescheides vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I-10 W 57/16 -, juris).

    Ein strenger Prüfungsmaßstab ist hier angezeigt, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I 10 W 57/16 -, juris).

    Zu diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept für einen zumindest als Nebenerwerb leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb haben müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I- 10 W 57/16 -, juris).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245; BGH, NJW-RR 2015, 553).

    Das würde die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfordern, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1245).

    Ein strenger Prüfungsmaßstab ist hier angezeigt, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I 10 W 57/16 -, juris).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245; BGH, NJW-RR 2015, 553).

    (3) Die von den Antragstellern nachträglich während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Betriebskonzepte wären im gerichtlichen Verfahren gem. § 22 GrdstVG auch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären, denn nach der Rechtsprechung des BGH könnte noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung der vorgelegten Betriebskonzepte nicht bestünde, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, WM 2015, 1441).

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Ausreichen kann dabei ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; dieser muss jedoch leistungsfähig sein, was voraussetzt, dass durch die im landwirtschaftlichen Betriebsteil erzielten Gewinne die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts wesentlich verbessert wird (BGHZ 112, 86, 94).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Für den Erlass des Zwischenbescheids reicht es nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 -, BGHZ 203, 297-303; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - I-10 W 57/16 -, juris), aus, wenn die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt.
  • OLG Oldenburg, 05.06.2015 - 10 W 6/15

    Verlängerung für die Frist für die Ausübung eines siedlungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
    Die Genehmigungsbehörde muss vielmehr nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt sein (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 - 10 W 6/15 -, AUR 2015, 382).
  • VG Schleswig, 24.02.2022 - 8 B 6/22
    Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob diese Betreuungspflicht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überhaupt noch besteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.01.2014 - 7 MS 103/13 -, Rn. 42, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 08.05.2012 - 9 A 55/13 -, Rn. 22, juris), richtet ihr Umfang sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnisstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2020 - I-10 W 79/19 -, Rn. 42, juris) und die Grenze zur Rechtsberatung nicht überschritten werden darf (OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -, Rn. 19, juris).
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